RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0228

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §60;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/08/0229

Rechtssatz

Die Verweisung auf die Begründung von Bescheiden in anderen Verfahren entspricht dann nicht den gesetzlichen (und damit zugleich auch rechtsstaatlichen) Anforderungen des § 60 AVG an die Begründung eines Bescheides, wenn diese anderen Bescheide, weil sie andere Verfahrensparteien betreffen, den Parteien des aktuellen Verfahrens nicht zugestellt worden, noch ihnen - anders als etwa verwaltungsgerichtliche Erkenntnisse, auf welche verwiesen wird - sonst zugänglich sind. Der Umstand allein, dass der verwiesene Bescheid an Geschwister der Parteien gerichtet gewesen ist, vermag daran nichts zu ändern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080228.X02

Im RIS seit

02.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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