RS Vwgh 2001/11/21 2000/12/0054

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/08 Sonstiges allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht

Norm

BDG 1979 §23;
BDG 1979 §75 Abs3 idF 1990/447;
VerwaltungsakademieG §27;

Rechtssatz

Dem Antrag auf Gewährung des Karenzurlaubes ist zu entnehmen, dass das Motiv der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einer einschlägigen beruflichen Weiterbildung gewesen ist. An dieser beruflichen Weiterbildung besteht aber - objektiv betrachtet - zweifellos auch ein dienstliches Interesse, wie etwa im § 23 BDG 1979 zum Ausdruck kommt, der die Erweiterung und Vertiefung der für die dienstlichen Aufgaben erforderlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten als Ziel nennt. Dieses dienstliche Interesse kommt auch im § 27 des Verwaltungsakademiegesetzes, BGBl. Nr. 122/1975, zum Ausdruck und kann im Beschwerdefall durch den Hinweis der belangten Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides, es habe für die Beschwerdeführerin auch die Möglichkeit zum Besuch von Lehrerfortbildungskursen gegeben, nicht in Abrede gestellt werden. Die von der Beschwerdeführerin initiierte und wahrgenommene Möglichkeit ihrer beruflichen Weiterbildung ohne unmittelbare Kosten für ihren Dienstgeber ist vielmehr ein deutliches Indiz dafür, dass - bei der gebotenen objektiven Betrachtung - für die Gewährung ihres Karenzurlaubes jedenfalls auch andere als private Gründe entscheidungswesentlich gewesen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000120054.X03

Im RIS seit

22.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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