Index
10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / AllgRechtssatz
Keine Folge
Abweisung des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung in einem Vergabeverfahren.
Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist auch, dass sich die Beschwerde gegen einen Bescheid richtet, der im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag überhaupt noch Rechtswirkungen entfaltet, die (vorläufig) aufgeschoben werden können. Dies ist hier nicht (mehr) der Fall: Wie der UVS des Landes Oberösterreich unter Vorlage des Bescheides dartut, ist nämlich mittlerweile in der Hauptsache, also über den Nachprüfungsantrag und den Antrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung selbst, eine (rechtskräftige) Entscheidung ergangen, die der Entscheidung über die beantragte einstweilige Verfügung, wie immer sie auch lautete, die rechtliche Wirksamkeit nimmt.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1693.2002Dokumentnummer
JFR_09978783_02B01693_01