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Norm
Hinweis auf Stammrechtssatz
Stammrechtssatz
Eine Behörde, die von ihrem durch § 38 AVG eingeräumten Recht auf Aussetzung des Verfahrens Gebrauch macht, kann - solange die Aussetzung berechtigt andauert - nicht gegen die Bestimmungen des § 73 AVG über die Entscheidungspflicht verstoßen.
European Case Law Identifier (ECLI)
Im RIS seit