RS Vwgh 2001/11/21 96/08/0104

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §66;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
BAO §232;
BAO §93 Abs3 lita;

Rechtssatz

Da ein Sicherstellungsauftrag unter anderem nur ergehen darf, wenn die Beitragsschuld dem Grunde nach entstanden ist und wenn überdies Gründe vorliegen, die die Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung der Beiträge befürchten lassen, muss auch die Begründung des Bescheides klare Aussagen darüber enthalten, dass und auf welche Weise ein bestimmter beitragsrechtlicher Tatbestand verwirklicht worden ist, welcher konkrete Sachverhalt als schuldbegründend angenommen wurde und welche schlüssigen Erwägungen für diese Annahmen im Rahmen der freien Beweiswürdigung maßgebend waren (Hinweis E 22. März 1991, 90/13/0074).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1996080104.X03

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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