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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §57 Abs1;Rechtssatz
Nach dem Wortlaut des § 41 Abs 3 erster Satz (am Ende) GSVG hat der unzuständige Sozialversicherungsträger die an ihn entrichteten Beiträge "an den zuständigen Versicherungsträger zu überweisen". Der zuständige Versicherungsträger im Sinne dieser Gesetzesstelle ist jener, der "zur Leistungserbringung zuständig war". Da die Gebietskrankenkasse zur Erbringung von Leistungen in der Pensionsversicherung nicht zuständig ist, konnte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft dem Rückforderungsbegehren des Versicherten rechtens nicht mit dem Hinweis auf eine Überweisung von Pensionsversicherungsbeiträgen an den Krankenversicherungsträger begegnen. Dem Umstand, dass der Krankenversicherungsträger gemäß § 57 Abs 6 ASVG ausschließlich berufen ist, die Beitragsforderungen auch für andere Versicherungsträger rechtlich geltend zu machen, kommt schon deshalb im hier maßgebenden Zusammenhang keine Bedeutung zu, weil zwischen Versicherungsträgern keine "Beiträge" im Sinne des 1. Unterabschnitts des Abschnittes V des ASVG geleistet werden, sodass ein allfälliger Überweisungsanspruch des zuständigen an den unzuständigen Versicherungsträger auch keine "Beitragsforderung" im Sinne des § 57 Abs 1 ASVG ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1997080171.X03Im RIS seit
21.03.2002