RS Vwgh 2001/11/21 95/12/0058

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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L22004 Landesbedienstete Oberösterreich
L24004 Gemeindebedienstete Oberösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
LBG OÖ 1993 §92 idF 1994/011;
LBG OÖ 1993 §93 idF 1994/011;
StGdBG OÖ 1956 §19 idF 1969/028;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/12/0358

Rechtssatz

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt für die Anordnung einer Personalmaßnahme, mit der der Beamte unter Zuweisung einer neuen Verwendung von der bisherigen Funktion abberufen wird, entsprechend der Rechtslage je nach den Gegebenheiten des Falles entweder das rechtstechnische Mittel des Bescheides oder jenes der Weisung in Betracht; einer behördlichen Erledigung, die eine solche Anordnung zum Inhalt hat, ist davon ausgehend Bescheidcharakter grundsätzlich nur dann beizumessen, wenn die Erledigung ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter WeisungenBescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995120058.X02

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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