RS Vwgh 2001/11/21 98/08/0357

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Veröffentlicht am 21.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §8 Abs2;
AVG §37;
AVG §45 Abs3;

Rechtssatz

§ 8 AlVG stellt es nicht in das freie Belieben des Arbeitsmarktservice, Arbeitslose ärztlichen Untersuchungen zuzuführen. Der Arbeitslose ist gemäß § 8 Abs 2 AlVG vielmehr nur dann verpflichtet, sich einer Untersuchung zu unterziehen, wenn sich Zweifel an seiner Arbeitsfähigkeit ergeben. Es versteht sich von selbst, dass es sich dabei um objektiv begründete Zweifel handeln muss, aber auch dass diese Zweifel der Partei gegenüber konkretisiert werden müssen, einerseits, damit auch ihr gegenüber klargestellt ist, dass ein Fall des § 8 Abs 2 AlVG eingetreten ist und daher nunmehr die Verpflichtung zur Vornahme der Untersuchung besteht, ihr andererseits im Sinne des § 37 iVm § 45 Abs 3 AVG allenfalls Gelegenheit gegeben wird, diese Zweifel durch Vorlage bereits vorhandener geeigneter Befunde zu zerstreuen. Nur so wird das Parteiengehör gewahrt und dem VwGH die Möglichkeit eröffnet, das Verhalten der Behörde auf seine Rechtmäßigkeit nachzuprüfen.

Schlagworte

Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998080357.X02

Im RIS seit

02.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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