RS Vfgh 2002/12/20 B1755/02

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Veröffentlicht am 20.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Rechtsanwälte / Disziplinarrecht

Rechtssatz

Folge - Interessenabwägung

Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres (davon neun Monate bedingt) gemäß §16 Abs1 Z3 DSt 1990.

Die belangte Behörde hat keine, der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehenden, zwingenden öffentlichen Interessen am sofortigen Vollzug des Bescheides dargelegt. Auch der Verfassungsgerichtshof vermag solche nicht zu erkennen. Dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung war Folge zu geben, weil mit dem sofortigen Vollzug der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Antragsteller zu erwarten ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1755.2002

Dokumentnummer

JFR_09978780_02B01755_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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