RS Vfgh 2002/12/23 B1729/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.2002
beobachten
merken

Index

L2 Dienstrecht
L2400 Gemeindebedienstete

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Wr UnfallfürsorgeG 1967 §14 Abs1
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Beschwerdeführung gegen den Ersatzbescheid nach Aufhebung eines Bescheides im Anlaßfall wegen Anwendung einer verfassungswidrigen Bestimmung des Wr Unfallfürsorgegesetzes betreffend den Anspruch auf Versehrtenrente als offenbar aussichtslos

Rechtssatz

(vgl B2301/00, Anlaßfall zu G220/01, beide E v 03.10.01).

Es ergeben sich ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch auch dann nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen, wenn eine Beschwerdeerhebung vor dem Verwaltungsgerichtshof - wie im vorliegenden Fall - ausgeschlossen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1729/02
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 23.12.2002 B 1729/02

Schlagworte

Sozialversicherung, Unfallversicherung, Versehrtenrente, VfGH / Verfahrenshilfe, Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1729.2002

Dokumentnummer

JFR_09978777_02B01729_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten