RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0125

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3;
WaffG 1996 §8 Abs4;
WaffG 1996 §8 Abs5;

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139, u.a. ausgeführt, dass in Bezug auf Verurteilungen, für die der Gesetzgeber in § 8 Abs. 3 bis 5 WaffG 1996 näher geregelt hat, unter welchen Voraussetzungen sie der Annahme der waffenrechtlichen Verlässlichkeit jedenfalls entgegenstehen, die ihnen - falls die erwähnten Voraussetzungen nicht erfüllt sind - zu Grunde liegenden Tathandlungen allein nur der Annahme waffenrechtlicher Verlässlichkeit entgegenstehen, wenn diesen Tathandlungen in ihrer konkret festzustellenden Ausprägung ein waffenrechtlicher Bezug im Sinne der in dem Erkenntnis dargestellten Rechtsprechung eigen ist. Ist dies nicht der Fall, so können sie im Rahmen einer auf die Gesamtpersönlichkeit oder einen anderen, letztlich ausschlaggebenden Vorfall abstellenden Beurteilung von Bedeutung sein, für sich allein aber noch nicht ausreichen, um die waffenrechtliche Verlässlichkeit zu verneinen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X03

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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