RS Vwgh 2001/11/22 98/15/0089

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §3 Abs2 litd;
EStG 1988 §20;
EStG 1988 §4 Abs4;
KStG 1988 §12 Abs1 Z6;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/15/0090 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0083 E 16. Dezember 2003

Rechtssatz

Dass Aussetzungszinsen im Zusammenhang mit Personensteuern nicht abzugsfähige Aufwendungen sind, ergibt sich aus der Norm des § 12 Abs 1 Z 6 KStG. Da Personensteuern nicht abzugsfähig sind, sind auch jene Nebengebühren, die im Zusammenhang mit Personensteuern zu entrichten sind, nicht als Betriebsausgaben zu berücksichtigen (Hinweis E 26. November 1996, 92/14/0078, betreffend Säumniszuschläge und Stundungszinsen zu Personensteuern).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150089.X03

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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