RS Vwgh 2001/11/22 95/15/0063

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2001
beobachten
merken

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §10 Abs2 Z5;
EStG 1972 §24 Abs1 Z1;
EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §37 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/15/0100 E 25. Jänner 1995 VwSlg 6967 F/1995 RS 1

Stammrechtssatz

Eine Betriebsveräußerung setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, daß dort der Geschäftserfolg in aller Regel entscheidend vom Vertrauen des Kunden (Klienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt (Hinweis: E 17.8.1994, 94/15/0022). Zu den wesentlichen Grundlagen eines Steuerberatungsunternehmens gehört somit der Klientenstock (Hinweis: E 30.9.1980, 1618/80; E 17.11.1983, 83/15/0053, VwSlg 5829 F/1983, E 17.3.1986; 84/15/0124; E 16.6.1987, 86/14/0181).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150063.X01

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten