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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §10 Abs2 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/15/0100 E 25. Jänner 1995 VwSlg 6967 F/1995 RS 1Stammrechtssatz
Eine Betriebsveräußerung setzt nicht den Verkauf des gesamten Betriebsvermögens, sondern nur die Übereignung der wesentlichen Grundlagen des Betriebes voraus. Die Frage, welche Wirtschaftsgüter die wesentliche Grundlage des Unternehmens bilden, ist in funktionaler Betrachtungsweise nach dem jeweiligen Betriebstypus zu beantworten. Bei freien Berufen ist in Rechnung zu stellen, daß dort der Geschäftserfolg in aller Regel entscheidend vom Vertrauen des Kunden (Klienten) zum Angehörigen des freien Berufes abhängt (Hinweis: E 17.8.1994, 94/15/0022). Zu den wesentlichen Grundlagen eines Steuerberatungsunternehmens gehört somit der Klientenstock (Hinweis: E 30.9.1980, 1618/80; E 17.11.1983, 83/15/0053, VwSlg 5829 F/1983, E 17.3.1986; 84/15/0124; E 16.6.1987, 86/14/0181).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150063.X01Im RIS seit
08.04.2002