Wie der VwGH in seinem Erkenntnis vom 15. Dezember 1998, Zl. 98/20/0311, ausgesprochen hat, darf über einen Asylerstreckungsantrag vor rechtskräftiger Erledigung des Hauptantrages jedenfalls nicht verfahrensbeendend entschieden werden. Auf Grund der mit einem Erkenntnis des VwGH erfolgten Aufhebung des den Asylantrag des Ehegatten der Beschwerdeführerin abweisenden Bescheides ist das Verfahren über dessen Asylantrag mit Wirkung ex tunc wieder offen. Der Bescheid, mit dem der Asylerstreckungsantrag der Beschwerdeführerin abgewiesen wurde, ist insofern vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hauptantrag ergangen, weshalb er bereits aus diesem Grund inhaltlich rechtswidrig ist (vgl. dazu auch das Erkenntnis des VwGH vom 19. April 2001, Zl. 99/20/0142, mwN).