RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0125

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §8;

Rechtssatz

Auch der Gesetzgeber des WaffG 1996 hat sich nicht dazu entschlossen, Straftäter mit ungetilgten Verurteilungen grundsätzlich vom Erwerb waffenrechtlicher Berechtigungen auszuschließen, und selbst die Verurteilung wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen Frieden, wegen Zuhälterei, Menschenhandels und anderer derartiger Delikte reicht für die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit nicht ohne weiteres aus, wenn es sich um die erste derartige Verurteilung handelt und die Strafe eine bestimmte Höhe nicht übersteigt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X02

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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