RS Vfgh 2002/12/23 B1847/02

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Veröffentlicht am 23.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenpolizei
VfGG §85 Abs2 / Verwaltungsstrafrecht / Geldstrafe (Ersatzarrest)

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Verhängung von Geldstrafen in der Höhe von jeweils € 363,36 bzw Ersatzfreiheitsstrafen in der Dauer von jeweils einer Woche gemäß §20 Abs2 iVm §99 Abs3 lita StVO 1960 wegen zweimaliger Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.

Die gebotene Abwägung aller berührten Interessen ergibt im Hinblick auf die Möglichkeit, gemäß §54b Abs3 VStG einen angemessenen Aufschub oder die Teilzahlung der Geldstrafe zu beantragen, daß mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe genügt der Hinweis auf §53b Abs2 VStG.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1847.2002

Dokumentnummer

JFR_09978777_02B01847_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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