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25/01 StrafprozessNorm
StPO 1975 §90 Abs1;Rechtssatz
Die Zurücklegung einer wegen eines bestimmten Vorfalles - auf den allein sich die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gründet - erstatteten Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 schließt - ebenso, wie dies auch bei einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 WaffG 1996 der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 zweiter Satz WaffG 1996 vorlägen - eine auf § 8 Abs. 1 WaffG 1996 gestützte Verneinung der Verlässlichkeit nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X01Im RIS seit
11.03.2002