RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0125

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

25/01 Strafprozess
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

StPO 1975 §90 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs1;
WaffG 1996 §8 Abs3 Z3;
WaffG 1996 §8 Abs4;

Rechtssatz

Die Zurücklegung einer wegen eines bestimmten Vorfalles - auf den allein sich die Verneinung der waffenrechtlichen Verlässlichkeit des Beschwerdeführers gründet - erstatteten Strafanzeige gemäß § 90 Abs. 1 StPO 1975 schließt - ebenso, wie dies auch bei einer strafgerichtlichen Verurteilung im Sinne des § 8 Abs. 3 Z 3 WaffG 1996 der Fall wäre, wenn die Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 zweiter Satz WaffG 1996 vorlägen - eine auf § 8 Abs. 1 WaffG 1996 gestützte Verneinung der Verlässlichkeit nicht aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0139).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200125.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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