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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §871;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/06/0293 E 14. Mai 1987 RS 1Stammrechtssatz
Die Gründe, aus denen keine Einwendung gegen ein Bauvorhaben erhoben worden ist (hier behauptet: Irrtum), sind rechtlich unerheblich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060039.X05Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009