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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Eine mündliche Verhandlung ist vom unabhängigen Bundesasylsenat u. a. dann durchzuführen, wenn er von sich aus neue Ermittlungen angestellt und dazu im Berufungsbescheid Feststellungen getroffen hat. Diesem Erfordernis kann aber grundsätzlich nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Asylwerber nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen eingeräumt wird (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0002).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200313.X01Im RIS seit
12.03.2002