RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0313

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;

Rechtssatz

Eine mündliche Verhandlung ist vom unabhängigen Bundesasylsenat u. a. dann durchzuführen, wenn er von sich aus neue Ermittlungen angestellt und dazu im Berufungsbescheid Feststellungen getroffen hat. Diesem Erfordernis kann aber grundsätzlich nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Asylwerber nur Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen eingeräumt wird (vgl. das. hg. Erkenntnis vom 23. März 2000, Zl. 99/20/0002).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200313.X01

Im RIS seit

12.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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