RS Vwgh 2001/11/22 98/20/0261

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass nach dem Kriegsvölkerrecht die Erschießung von Kriegsgefangenen nicht zulässig ist (vgl. in diesem Zusammenhang insbesondere das III. Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen vom 12. August 1949 und das Zusatzprotokoll I vom 10. Dezember 1977), was mit der Annahme, bei der Ahndung der Nichtteilnahme an einer solchen Maßnahme handle es sich um eine legitime Reaktion des Staates, nicht vereinbar ist. Die Weigerung, sich an einer solchen Erschießung zu beteiligen, ist unter den vom Asylwerber im Beschwerdefall beschriebenen Umständen als Ausdruck politischer und allenfalls religiöser Überzeugungen zu werten und eine daran anknüpfende Verfolgung daher auch asylrelevant (vgl. zur möglichen Asylrelevanz von Befehlsverweigerungen in anderen Zusammenhängen etwa schon die Erkenntnisse vom 4. April 1990, Zl. 89/01/0345, vom 28. Juni 1995, Zlen. 94/01/0790, 0791, und vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0447).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200261.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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