RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0183

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a idF 1998/I/028;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/20/0002 E 23. März 2000 RS 1 (hier ohne den zweiten Satz)

Stammrechtssatz

Auch wenn die Berufungsbehörde von sich aus neue Ermittlungen anstellt und die daraus gewonnenen neuen Sachverhaltsfeststellungen ihrer Entscheidung zugrunde legen will, ist eine mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen. Diesem Erfordernis kann nicht dadurch entsprochen werden, dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu Ermittlungsergebnissen eingeräumt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200183.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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