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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / BaurechtRechtssatz
Keine Folge - Interessenabwägung
Erteilung dreier Baubewilligungen für die Errichtung einer Wohnhausanlage an die beteiligte Partei.
Die Möglichkeit der Durchführung der mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während der anhängigen Beschwerdeverfahren bewirkt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin, zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligungen die Baubehörde - unter ihrer (auch straf-)rechtlichen Verantwortung - die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hätte.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2002:B1859.2002Dokumentnummer
JFR_09978770_02B01859_01