RS Vfgh 2002/12/30 B1859/02 ua

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Veröffentlicht am 30.12.2002
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Baurecht

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Erteilung dreier Baubewilligungen für die Errichtung einer Wohnhausanlage an die beteiligte Partei.

Die Möglichkeit der Durchführung der mit den angefochtenen Bescheiden bewilligten baulichen Maßnahmen durch den Bauwerber während der anhängigen Beschwerdeverfahren bewirkt für sich allein noch keinen unverhältnismäßigen Nachteil für die Beschwerdeführerin, zumal allenfalls bei nachträglicher Aufhebung der erteilten Bewilligungen die Baubehörde - unter ihrer (auch straf-)rechtlichen Verantwortung - die Wiederherstellung des früheren Zustandes aufzutragen hätte.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2002:B1859.2002

Dokumentnummer

JFR_09978770_02B01859_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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