RS Vwgh 2001/11/22 2000/06/0039

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37 idF 1998/I158;
AVG §42 Abs1 idF 1998/I/158;
AVG §8;
BauG Stmk 1995 §27;
BauRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/05/0015 E 4. Juli 2000 RS 1(hier wird nur auf § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 Bezug genommen)

Stammrechtssatz

§ 42 Abs 1 und Abs 3 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000060039.X02

Im RIS seit

22.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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