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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §37 idF 1998/I158;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2000/05/0015 E 4. Juli 2000 RS 1(hier wird nur auf § 42 Abs. 1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 Bezug genommen)Stammrechtssatz
§ 42 Abs 1 und Abs 3 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 ist nur auf solche Tatbestände anzuwenden, die nach Inkrafttreten dieser Novelle, also nach dem 31.12.1998 verwirklicht wurden. Auf Bauverhandlungen, die vor diesem Zeitpunkt abgehalten wurden, können diese Bestimmungen nicht angewendet werden (Hinweis E 30.5.2000, 2000/05/0046).
Schlagworte
Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000060039.X02Im RIS seit
22.01.2002Zuletzt aktualisiert am
02.04.2009