RS Vwgh 2001/11/22 99/20/0085

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §12 Abs1;

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dient die Verhängung eines Waffenverbotes der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung (somit jedenfalls eines "gesetz- oder zweckwidrigen Gebrauches") von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte. Hierbei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. u.a die Erkenntnisse vom 25. März 1999, Zl. 98/20/0279, und vom 25. Jänner 2001, Zl. 2000/20/0153). Eine schon erfolgte missbräuchliche Verwendung von Waffen ist nicht Voraussetzung für die Verhängung eines Waffenverbotes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0020, mit weiteren Nachweisen; seither etwa auch das hg. Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0191).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999200085.X01

Im RIS seit

11.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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