RS Vwgh 2001/11/22 98/20/0223

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall das Verfahren vor dem unabhängigen Bundesasylsenat auch insofern mangelhaft geblieben ist, als der unabhängige Bundesasylsenat es verabsäumt hat, sich anhand des ihm zur Verfügung stehenden Dokumentationsmaterials darüber zu informieren, ob (insbesondere im Zusammenhang mit Wahlauseinandersetzungen) eine Verfolgung des Asylwerbers wegen Aktivitäten für die RGP in Guinea wahrscheinlich ist und dabei - was nach den derzeit verfügbaren Berichten zuträfe - auch ein Zusammenhang mit der Stamm der Malinke besteht. Auf der Grundlage eines solchen Wissens hätte sich der unabhängige Bundesasylsenat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung mit der Glaubwürdigkeit der Behauptungen des Asylwerbers, etwa auch hinsichtlich der sowohl von seinem Vater als auch von seinem namentlich genannten Onkel in der RGP angeblich bekleideten Funktion, auseinander zu setzen gehabt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200223.X02

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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