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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 1997 §7;Rechtssatz
Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid erfüllt sind, weil die irrtümliche Erwartung einer Zustellung zu seinen Handen dem Beschwerdeführer den Umständen nach nicht als grobes Verschulden vorwerfbar ist: Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua vor, er habe erwartet, dass ihm der Bescheid (mit dem über seinen Asylantrag abgesprochen worden ist) an seine Wohnadresse zugestellt werde, da er dies, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zum Bundesasylamt gefahren sei und dort seine neue Meldeadresse bekannt gegeben habe, beantragt habe. Dass er für eine solche Zustellung zuerst die von ihm erteilte Vollmacht zurückziehen müsse, habe ihm die Behörde nicht mitgeteilt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2000200350.X01Im RIS seit
05.03.2002