RS Vwgh 2001/11/22 2000/20/0350

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
AVG §63 Abs5;
AVG §71 Abs1;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass im Beschwerdefall nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen den erstinstanzlichen Bescheid erfüllt sind, weil die irrtümliche Erwartung einer Zustellung zu seinen Handen dem Beschwerdeführer den Umständen nach nicht als grobes Verschulden vorwerfbar ist: Der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ua vor, er habe erwartet, dass ihm der Bescheid (mit dem über seinen Asylantrag abgesprochen worden ist) an seine Wohnadresse zugestellt werde, da er dies, als er nach seiner Entlassung aus der Schubhaft zum Bundesasylamt gefahren sei und dort seine neue Meldeadresse bekannt gegeben habe, beantragt habe. Dass er für eine solche Zustellung zuerst die von ihm erteilte Vollmacht zurückziehen müsse, habe ihm die Behörde nicht mitgeteilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000200350.X01

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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