RS Vfgh 2003/1/3 B1905/02

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Veröffentlicht am 03.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Allg
VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Abweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung im Vergabeverfahren über die Einführung und den Betrieb eines elektronischen Aktensystems in der Bundesverwaltung.

Das Bundesvergabeamt ist im bekämpften Bescheid denkmöglich [und offensichtlich in Übereinstimmung mit der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Gesellschaft (vgl den Antrag der beschwerdeführenden Gesellschaft auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wiedergegeben auf S 6 des angefochtenen Bescheides)] davon ausgegangen, dass die verfahrensrechtlichen (Rechtsschutz-)Bestimmungen des BundesvergabeG 1997 - und sohin auch §116 BundesvergabeG 1997 - zur Anwendung gelangen, sodass §171 Abs7 BundesvergabeG 2002 zur Begründung der Vollzugstauglichkeit des angefochtenen Bescheides ausscheidet. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht bewirken, dass die von der beschwerdeführenden Gesellschaft begehrte einstweilige Verfügung als erlassen gilt; ebenso wenig wie eine potentielle nochmalige Aufhebung des angefochtenen Bescheides den Erlass einer einstweiligen Verfügung durch die belangte Behörde substituieren könnte.

Keine Folge weiters für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch den Verfassungsgerichtshof; keine Kompetenz des VfGH zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, auch nicht aufgrund des Gemeinschaftsrechts (vgl VfSlg 15788/2000, 15982/2000).

Schlagworte

EU-Recht, VfGH / Verfügung einstweilige, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1905.2002

Dokumentnummer

JFR_09969897_02B01905_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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