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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
UStG 1972 §1 Z1;Rechtssatz
Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist allein, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muss also eine innere Verknüpfung gegeben sein (Hinweis E 10. Juli 1996, 94/15/0010). Eine derartige innere Verknüpfung liegt jedenfalls vor, wenn eine Leistung im Rahmen synallagmatischer Verträge erbracht wird (Hinweis Ruppe, UStG 19942, § 1 Tz 63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150189.X03Im RIS seit
08.04.2002