RS Vwgh 2001/11/22 98/15/0189

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

UStG 1972 §1 Z1;
UStG 1972 §4;
UStG 1994 §1 Z1;
UStG 1994 §4;

Rechtssatz

Entscheidend für das Vorliegen eines Leistungsaustausches ist allein, ob Leistung und Entgelt im Verhältnis der Wechselbeziehung, in einem inneren Zusammenhang und in gegenseitiger Abhängigkeit stehen. Zwischen den gegenseitigen Leistungen muss also eine innere Verknüpfung gegeben sein (Hinweis E 10. Juli 1996, 94/15/0010). Eine derartige innere Verknüpfung liegt jedenfalls vor, wenn eine Leistung im Rahmen synallagmatischer Verträge erbracht wird (Hinweis Ruppe, UStG 19942, § 1 Tz 63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150189.X03

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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