RS Vwgh 2001/11/22 98/20/0261

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Der vorliegende Fall betrifft die Bestrafung wegen der Nichtteilnahme an einer konkreten Kriegshandlung und unterscheidet sich damit - unter dem Gesichtspunkt, der für den Verfolgungscharakter der Strafe hier in erster Linie maßgebend ist - von den Fällen der Wehrdienstverweigerung oder Desertion vor allem insofern, als auf Fragen der möglichen Völkerrechtswidrigkeit der Kriegsführung als solcher oder auf die Wahrscheinlichkeit, mit der der Betroffene zu einzelnen völkerrechtswidrigen Handlungen im Rahmen derselben herangezogen würde, nicht eingegangen werden muss. Auch im Zusammenhang mit Wehrdienstverweigerung und Desertion kommt aber dem Umstand, dass die Heranziehung zur Militärdienstleistung in einem "grundsätzlichen Recht eines souveränen Staates Deckung findet", Bedeutung zu. Die Überschreitung der Grenzen, die diesem Recht in Bezug auf die Verwendung der Militärdienstleistenden insbesondere durch Vorschriften des Völkerrechtes gesetzt sind, ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft im Einzelfall zu berücksichtigen (ausführliche Begründung im E).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200261.X02

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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