RS Vwgh 2001/11/22 98/20/0223

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §23;
AsylG 1997 §38;
AsylG 1997 §7;
AVG §67d;
EGVG Art2 Abs2 D Z43a;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;

Rechtssatz

Dem erstinstanzlichen Bescheid lag als festgestellter Sachverhalt zu Grunde, der Asylwerber habe seine Heimat wegen der Befürchtung, dass nach ihm gefahndet werde, verlassen. Im Anschluss an Rechtsausführungen, denen sich der unabhängige Bundesasylsenat im angefochtenen Bescheid - zu Recht - nicht anschloss, führte die erstinstanzliche Behörde zwar aus, "große Teile" des Vorbringens des Asylwerbers seien nicht glaubwürdig. Welche Teile des Vorbringens dies - im Besonderen angesichts der Feststellung, der Asylwerber habe Guinea aus Furcht vor einer Fahndung verlassen - gewesen sein sollten, ging aus dem erstinstanzlichen Bescheid aber nicht hervor. Bei dieser Sachlage war es dem unabhängigen Bundesasylsenat - mangels ausreichender und schlüssig begründeter Feststellungen des Bundesasylamtes zum Sachverhalt - von vornherein verwehrt, von der Durchführung der im Gesetz vorgeschriebenen Berufungsverhandlung gemäß Art. II Abs. 2 Z 43a EGVG (wegen "geklärten" Sachverhaltes) abzusehen. Dadurch, dass der unabhängige Bundesasylsenat im Gegensatz zur Behörde erster Instanz zu einer gänzlichen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Asylwerbers zu seinen Fluchtgründen gelangte, hat er jedenfalls auch eine Umwürdigung der Beweise vorgenommen, was gleichfalls die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung vorausgesetzt hätte (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 1999, Zl. 98/20/0423, und die daran anschließende ständige hg. Rechtsprechung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200223.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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