RS Vwgh 2001/11/22 98/15/0089

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §119 Abs1;
BAO §167 Abs2;
BAO §183;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/15/0090 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2000/15/0083 E 16. Dezember 2003

Rechtssatz

Leistungsbeziehungen mit Domizilgesellschaften in Steueroasen können nicht als erwiesen angesehen werden, wenn nicht jede einzelne Leistung konkret und detailliert dargestellt und bewiesen wird. Es ist zunächst Sache der abgabepflichtigen Gesellschaft, Leistungen der Domizilgesellschaft konkret anzugeben. Erst dann müssen darüber entsprechende Beweise aufgenommen werden, um den Wahrheitsgehalt der Behauptungen zu prüfen. Zur Aufnahme eines Erkundungsbeweises ist die Abgabenbehörde nicht gehalten (Hinweis Ritz, BAO2, § 183 Tz 5).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998150089.X01

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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