RS Vfgh 2003/1/8 B1898/02

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Veröffentlicht am 08.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Natur- und Landschaftsschutz

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Mit dem angefochtenen Bescheid werden dem Beschwerdeführer Übertretungen des Vlbg Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl 22/1997, durch Setzen von Entwässerungsgräben in einer geschützten Streuewiese zur Last gelegt und ihm die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch bestimmte Maßnahmen aufgetragen.

Aus den Ausführungen geht in keiner Weise hervor, inwieweit dem Antragsteller durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Der Antragsteller hat es daher verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1898.2002

Dokumentnummer

JFR_09969892_02B01898_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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