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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / Begründung des AntragesRechtssatz
Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils
Mit dem angefochtenen Bescheid werden dem Beschwerdeführer Übertretungen des Vlbg Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl 22/1997, durch Setzen von Entwässerungsgräben in einer geschützten Streuewiese zur Last gelegt und ihm die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch bestimmte Maßnahmen aufgetragen.
Aus den Ausführungen geht in keiner Weise hervor, inwieweit dem Antragsteller durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil entstehen würde. Der Antragsteller hat es daher verabsäumt, sein Interesse an der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hinreichend zu konkretisieren, sodass dem Verfassungsgerichtshof die gemäß §85 Abs2 VfGG notwendige Abwägung "aller berührten Interessen" nicht möglich ist.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1898.2002Dokumentnummer
JFR_09969892_02B01898_01