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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AsylG 1997 §23;Rechtssatz
Wäre die belangte Behörde in der beweiswürdigenden Auseinandersetzung mit den Ergebnissen einer Berufungsverhandlung zu der Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer tatsächlich die Verfolgung durch Mitglieder einer Geheimgesellschaft drohe und er nicht auf die angenommenen Schutzalternativen verwiesen werden könne, so hätte dies zumindest im Rahmen einer gemäß § 8 AsylG 1997 zu treffenden Entscheidung Berücksichtigung finden müssen. Unter den im - zur Verfolgung durch Mitglieder der Ogboni-Geheimgesellschaft unter dem Gesichtspunkt einer Verfolgung aus "Gründen der Religion" Stellung nehmenden - Erkenntnis vom 21. September 2000, Zl. 98/20/0557, dargestellten Voraussetzungen hätte dies aber auch für die Entscheidung über den Asylantrag von Bedeutung sein und somit insgesamt zu einem anderen Bescheid führen können (vgl. auch die Erkenntnisse vom 25. Jänner 2001, Zl. 98/20/0555 und Zl. 99/20/0133, sowie zuletzt vom 24. Oktober 2001, Zl. 99/20/0123).
Schlagworte
"zu einem anderen Bescheid" Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200313.X02Im RIS seit
12.03.2002