RS Vfgh 2003/1/9 B3/03

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Veröffentlicht am 09.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"
VfGG §85 Abs2 / Sozialversicherung

Rechtssatz

Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich

Feststellung, daß der Antragsteller (ein Architekt) nicht nach dem GSVG pflichtversichert ist, da er gem §5 iVm §2 Abs1 Z4 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.

Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin festgestellt wird, daß der Antragsteller nicht nach GSVG pflichtversichert ist, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Antragsteller zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, dem Antragsteller (vorläufig) die Pflichtversicherung zu gewähren.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B3.2003

Dokumentnummer

JFR_09969891_03B00003_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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