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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / "Vollzug"Rechtssatz
Keine Folge - Bescheid keinem Vollzug zugänglich
Feststellung, daß der Antragsteller (ein Architekt) nicht nach dem GSVG pflichtversichert ist, da er gem §5 iVm §2 Abs1 Z4 GSVG von der Pflichtversicherung ausgenommen sei.
Der angefochtene Bescheid ist, soweit darin festgestellt wird, daß der Antragsteller nicht nach GSVG pflichtversichert ist, keinem Vollzug zugänglich, weil die dem Antragsteller zukommende Rechtsposition auch im Falle der Gewährung einer aufschiebenden Wirkung keine Änderung erführe, insbesondere keine Verpflichtung der Behörde ausgelöst würde, dem Antragsteller (vorläufig) die Pflichtversicherung zu gewähren.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B3.2003Dokumentnummer
JFR_09969891_03B00003_01