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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/16/0182 E 18. April 1985 VwSlg 5989 F/1985 RS 7Stammrechtssatz
Bei einer amtswegigen Wiederaufnahme handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, deren Rechtmäßigkeit auch im Lichte des § 20 BAO zu beurteilen ist. Es ist daher zu unterscheiden zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand zur Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt. Erst dann, wenn die Rechtsfrage dahin geklärt ist, daß ein Wiederaufnahmsgrund tatsächlich gegeben ist, hat die Behörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob sie die amtliche Wiederaufnahme verfügen will oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998150157.X01Im RIS seit
08.04.2002