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24/01 StrafgesetzbuchNorm
StGB §107 Abs1;Rechtssatz
Die belangte Behörde leitet die Besorgnis, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger ("missbräuchlicher") Gebrauch gemacht werden könnte, im vorliegenden Fall nicht nur aus den (ungetilgten) gerichtlichen Verurteilungen wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt, gefährlicher Drohung, schwerer Körperverletzung und schwerer Sachbeschädigung ab, sondern auch aus der während des Verwaltungsverfahrens erfolgten weiteren Verurteilung wegen des unbefugten Besitzens einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe (vgl. § 20 Abs. 1 WaffG 1996 und die dazugehörige Übergangsbestimmung des § 58 Abs. 2 WaffG 1996, wonach der Besitz einer halbautomatischen Schusswaffe der Behörde bis zum 1. Juli 1998 anzuzeigen gewesen wäre). Wenn die belangte Behörde aus Art und Zahl der nach wie vor ungetilgten Verurteilungen mit Rücksicht darauf, dass den ersten drei Verurteilungen jeweils Delikte mit deutlicher Aggressionstendenz zugrunde lagen, und unter Bedachtnahme darauf, dass der Beschwerdeführer sich auch danach nicht wohlverhalten hatte, sondern neuerlich - diesmal nach dem WaffG 1996 - straffällig geworden war, ableitete, er könnte durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden, so ist dem unter Anlegung des nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebotenen strengen Maßstabes nicht entgegen zu treten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999200085.X02Im RIS seit
11.03.2002