RS Vwgh 2001/11/22 95/15/0063

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §184 Abs1;
EStG 1972 §20 Abs1 Z2;
EStG 1972 §20 Abs1 Z3;
EStG 1972 §4 Abs4;
KStG 1966 §16 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/13/0175 E 27. Juli 1994 RS 4 (hier § 16 Z 2 KStG 1966 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Ein teurer PKW erweist sich nach stRsp des VwGH nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Kraftfahrzeug; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der PKW-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0013; E 17.1.1989, 88/14/0123). Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den PKW-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege ermittelt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1995150063.X03

Im RIS seit

08.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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