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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §184 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/13/0175 E 27. Juli 1994 RS 4 (hier § 16 Z 2 KStG 1966 anzuwenden)Stammrechtssatz
Ein teurer PKW erweist sich nach stRsp des VwGH nicht nur als das gegenüber billigeren Fahrzeugen sicherere, sondern im Regelfall auch als repräsentatives Kraftfahrzeug; im Hinblick auf das Abzugsverbot des § 20 EStG 1972 kann dabei der auf die Repräsentation entfallende Teil der PKW-Aufwendungen nicht als Betriebsausgabe anerkannt werden (Hinweis E 17.1.1989, 88/14/0013; E 17.1.1989, 88/14/0123). Der Anteil des Repräsentationsaufwandes an den PKW-Kosten kann dabei von der Abgabenbehörde nur im Schätzungswege ermittelt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1995150063.X03Im RIS seit
08.04.2002