RS Vwgh 2001/11/22 98/20/0261

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Veröffentlicht am 22.11.2001
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1997 §7;
FlKonv Art1 AbschnA Z2;
FlKonv Art1 AbschnC Z5;

Rechtssatz

Dem Asylantrag des Beschwerdeführers lässt sich nicht - mit dem bloßen Hinweis auf die seit seiner Ausreise aus dem Irak verstrichene Zeit - entgegen halten, die von ihm geltend gemachte Verfolgungsgefahr sei nicht "aktuell". In dieser Hinsicht bedürfte es im Sinne des gemäß § 7 AsylG 1997 auch bei der Entscheidung über die Asylgewährung anzuwendenden Art. 1 Abschnitt C Z 5 FlKonv der schlüssig begründeten Feststellung, dass dem Beschwerdeführer wegen der Nichtteilnahme an dem Kriegsverbrechen und wegen seiner Flucht aus der Haft und aus dem Irak im Falle einer Rückkehr kein Nachteil von asylrelevanter Intensität mehr drohe, er im Besonderen also auch nicht mehr mit dem Vollzug des noch offenen Strafrestes rechnen müsse.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998200261.X03

Im RIS seit

05.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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