RS Vfgh 2003/1/9 B1848/02

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Veröffentlicht am 09.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge

Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 1997 bis 2001.

Die beschwerdeführende Gesellschaft führt zur Begründung ihres Antrages selbst aus, daß zum einen mit der sofortigen, vollen Entrichtung der Abgaben erhebliche Härten für das Unternehmen verbunden wären, zum anderen aber die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Sollte dies zutreffen, so erfüllt sie genau jene Voraussetzungen, die §212 BAO für die Gewährung von Zahlungserleichterungen aufstellt, womit die beschwerdeführende Gesellschaft die sofortige, volle Entrichtung der strittigen Beträge hinausschieben kann. Ein allfälliger Finanzierungsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da diesem Aufwand auf Seiten der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen.

Sollte hingegen die Auffassung der belangten Behörde zutreffen, daß angesichts der konkreten Finanz- und Vermögenslage der beschwerdeführenden Gesellschaft die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet ist, so stehen schon deshalb der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1848.2002

Dokumentnummer

JFR_09969891_02B01848_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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