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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §1;Rechtssatz
Ein Kollegialorgan ist auch dann als unzuständige Behörde anzusehen, wenn es nicht in der nach dem Gesetz vorgeschriebenen Besetzung entscheidet; das trifft dann zu, wenn entweder bei der Entscheidung nicht die vorgeschriebene Zahl von Mitgliedern mitgewirkt hat oder Personen daran beteiligt waren, die als Mitglieder (etwa wegen Verletzung des Unmittelbarkeitsgrundsatzes) von der Mitwirkung ausgeschlossen waren oder bei denen es sich nicht um Mitglieder handelte (Hinweis: E 17.3.1992, 92/11/0016, 0017).
Schlagworte
AllgemeinBehördenorganisationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020259.X01Im RIS seit
19.02.2002Zuletzt aktualisiert am
29.11.2011