RS Vfgh 2003/1/9 B1868/02

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.01.2003
beobachten
merken

Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Begründung des Antrages
VfGG §85 Abs2 / Abgaben

Rechtssatz

Keine Folge mangels Darlegung eines unverhältnismäßigen Nachteils

Abweisung der Berufung gegen Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1992 bis 2001.

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides darzutun. Da die Beschwerdeführerin im Fall ihres Obsiegens Anspruch auf Rückerstattung des strittigen Betrages hat, hätte sie darzulegen gehabt, warum die (vorläufige) Entrichtung der Abgabe in Anbetracht ihrer konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnisse für sie einen unverhältnismäßigen Nachteil nach sich ziehen würde. Auch das Vorbringen betreffend den Zinsaufwand ist nicht geeignet, einen unverhältnismäßigen Nachteil aufzuzeigen, da dem negativen Zinseneffekt auf Seiten der Beschwerdeführerin nachteilige Wirkungen der späteren Zahlung auf Seiten des Abgabengläubigers, welche er im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung erleiden würde, gegenüber stehen (vgl zB B v 23.08.00, B1296/00, VfSlg 16153/2001).

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1868.2002

Dokumentnummer

JFR_09969891_02B01868_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten