RS Vwgh 2001/11/23 98/02/0174

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

L00019 Landesverfassung Wien
L10109 Stadtrecht Wien
L38009 Verwaltungsabgaben Wien
L70709 Theater Veranstaltung Wien
L70719 Spielapparate Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art118 Abs3 Z3;
VeranstaltungsG Wr 1971 §25 Abs3;
VeranstaltungsG Wr 1971 §35 Abs2 Z3;
VwAbgG Wr 1985 §1;
VwAbgG Wr 1985 §4;
VwGG §42 Abs2 Z2;
WStV 1968 §99 idF 1978/012;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0175

Rechtssatz

Die Überwachung aus "bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten" iSd § 25 Abs 3 und § 35 Abs 2 Z 3 Wr VeranstaltungsG 1971 ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.(vgl. die Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung zum Wr VeranstaltungsG 1971, S. 49, zu § 35, wonach "die nur aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten durchzuführende Überwachung stets im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorzunehmen ist; .....".) Daraus folgt, dass Vorschreibungen gemäß § 1 Wr VwAbgG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (vgl. § 4 Wr VwAbgG). Weiters folgt daraus aber auch, dass die belBeh (die Wiener Landesregierung) nicht zur Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide zuständig war (vgl. § 99 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1978, über die Zuständigkeit des Berufungssenates als Rechtsmittelbehörde in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1998020174.X01

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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