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L00019 Landesverfassung WienNorm
B-VG Art118 Abs3 Z3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/02/0175Rechtssatz
Die Überwachung aus "bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten" iSd § 25 Abs 3 und § 35 Abs 2 Z 3 Wr VeranstaltungsG 1971 ist von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.(vgl. die Erläuterungen zur Vorlage der Landesregierung zum Wr VeranstaltungsG 1971, S. 49, zu § 35, wonach "die nur aus bau- und feuerpolizeilichen Rücksichten durchzuführende Überwachung stets im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde vorzunehmen ist; .....".) Daraus folgt, dass Vorschreibungen gemäß § 1 Wr VwAbgG im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zu vollziehen sind (vgl. § 4 Wr VwAbgG). Weiters folgt daraus aber auch, dass die belBeh (die Wiener Landesregierung) nicht zur Erlassung der beiden angefochtenen Bescheide zuständig war (vgl. § 99 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. Nr. 28/1968, in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 12/1978, über die Zuständigkeit des Berufungssenates als Rechtsmittelbehörde in den zum eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde gehörenden Angelegenheiten).
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1998020174.X01Im RIS seit
19.02.2002