RS Vwgh 2001/11/23 2001/19/0034

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

20/09 Internationales Privatrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
IPRG §1 Abs1;
IPRG §24;

Rechtssatz

Die Staatsbürgerschaft (hier: philippinische) des Fremden reicht nicht aus, um im Sinne des § 1 Abs. 1 IPRG die stärkste Beziehung zur Rechtsordnung des Heimatstaates (hier: Philippinen) annehmen zu können, vielmehr ist wegen des Wohnsitzes des Fremden in Österreich eine stärkere Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung gegeben (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Ausführungen Schwimmanns in Rummel, Kommentar zum ABGB2, 2. Band, Nebengesetze zu § 18 Abs. 2 zweiter Satz IPRG, wo es für die Bejahung der stärksten Beziehung von Ehegatten zu einem Staat als ausreichend erachtet wurde, dass der eine Ehegatte gewöhnlichen Aufenthalt in dem Staat hat, dessen Staatsangehöriger der andere Ehegatte ist). ( Hier: Der Fremde, ein Staatsbürger der Philippinen, welcher seinen Wohnsitz in Österreich hat, verweist im Zusammenhang mit der Beurteilung des Versagungsgrundes des § 10 Abs 2 Z 1 FrG 1997 darauf, dass ihm nach philippinischem Recht ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch gegen seine in Österreich lebenden Schwestern zustehe. Die nach § 1 Abs 1 IPRG anzuwendende österreichische Rechtsordnung sieht aber - im Gegensatz zur philippinischen Rechtsordnung (vgl. § 194 des philippinischen Familiengesetzbuches, abgedruckt in Bergmann/Fried, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht) - keine Unterhalts- oder Beistandspflicht von Geschwistern untereinander vor.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190034.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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