RS Vfgh 2003/1/10 B14/03

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Veröffentlicht am 10.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Vergabewesen

Rechtssatz

Keine Folge - Interessenabwägung

Untersagung der Erteilung des Zuschlags an das von der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse für den Auftrag (betr Anmietung von Standleitungen für den Daten- und Sprachverkehr sowie eines Backup-Netzes) in Aussicht genommene Unternehmen für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens, längstens jedoch bis 12.02.03.

Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ist für die Oberösterreichische Gebietskrankenkasse kein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden: Die von der Gebietskrankenkasse für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ins Treffen geführten Interessen wiegen in der gegebenen Situation angesichts der mit 12.02.03 befristeten Wirkung der angefochtenen einstweiligen Verfügung (noch) nicht schwerer als der mit der Gewährung der aufschiebenden Wirkung verbundene Verlust eines effektiven vergabespezifischen Rechtsschutzes vor dem Bundesvergabeamt für das vor dieser Behörde Rechtsschutz suchende Unternehmen. Der Verfassungsgerichtshof folgt insoweit der Interessenabwägung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid.

Da auch die weiters ins Treffen geführten, insbesondere wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin nicht geeignet sind darzutun, dass für diese insofern mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger, die wirtschaftlichen Interessen des nicht zum Zuge gekommenen Bieters überwiegender Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag nicht stattzugeben.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B14.2003

Dokumentnummer

JFR_09969890_03B00014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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