RS Vwgh 2001/11/23 99/02/0369

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/02 Arbeitnehmerschutz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

ArbIG 1993 §24 Abs1 Z1 litd;
ArbIG 1993 §8 Abs3;
KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §2 Abs2;
VStG §27 Abs1;

Rechtssatz

Durch die Verwendung des Begriffes "übermitteln" in § 8 Abs. 3 und in § 24 Abs. 1 Z. 1 lit. d ArbIG 1974 wird klargestellt, dass ähnlich wie in den Fällen einer Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 (Hinweis E VS 31.1.1996, 93/03/0156) Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung der Ort ist, an dem die geschuldete Leistung zu erbringen ist, somit der Sitz der die Übermittlung dieser Unterlagen, Ablichtungen etc. verlangenden Behörde, der auch der Tatort bezüglich der Unterlassung der Übermittlung dieser Unterlagen etc. ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999020369.X01

Im RIS seit

04.03.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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