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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;Rechtssatz
Die Annahme, ein Fremder gefährde die öffentliche Sicherheit im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG 1993, ist auf Grund des einer Verurteilung wegen § 202 Abs. 1 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten zu Grunde liegenden Fehlverhaltens gerechtfertigt(Hinweis E 25. Jänner 1996, 95/19/1428).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:2001190024.X01Im RIS seit
29.01.2002