RS Vwgh 2001/11/23 2001/19/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56;
FrG 1997 §10 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Für die Beurteilung der Frage, ob der Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 2 FrG 1997 vorliegt, ist ausschließlich maßgeblich, dass sich der Fremde im Zeitpunkt der Bescheiderlassung im Anschluss an eine mit einem Reisevisum erfolgten Einreise im Bundesgebiet aufhält(Hinweis E 12. 2. 1999, 98/19/0238).

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2001190025.X03

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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