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20/09 Internationales PrivatrechtNorm
FrG 1997 §10 Abs2 Z1;Rechtssatz
Die fremde (hier: ägyptische) Staatsangehörigkeit des Fremden reicht nicht aus, um iSd § 1 Abs. 1 IPRG die stärkste Beziehung zur Rechtsordnung des Heimatstaates (hier: Ägypten) annehmen zu können, vielmehr ist wegen der österreichischen Staatsbürgerschaft des Bruders des Fremden und der beabsichtigten Familiengemeinschaft mit diesem in Österreich eine stärkere Beziehung zur österreichischen Rechtsordnung gegeben; die solcherart anzuwendende österreichische Rechtsordnung sieht aber keine Unterhalts- oder Beistandspflicht von Geschwistern untereinander vor (Hinweis E 23. November 2001, 2001/19/0034).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999190237.X05Im RIS seit
29.01.2002