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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §85 Abs2 / StraßenverwaltungRechtssatz
Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen
Enteignung von Grundstücken zum Zwecke der Herstellung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlussstelle Neutal bis Anschlussstelle Oberpullendorf mit Zubringer Stoob-Süd.
Den Darlegungen der belangten Behörde zufolge dient die projektierte Schnellstraße einem als zwingend anzusehenden Verkehrsbedürfnis:
Insbesondere wird mit ihr nämlich einerseits eine leistungsfähige Straßenverbindung zwischen den Ballungsgebieten Ostösterreichs und Ungarns hergestellt und andererseits für die Gemeinden Stoob, Neutal und Oberpullendorf eine spürbare Entlastung der Verkehrssituation herbeigeführt.
Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.
Schlagworte
VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2003:B1822.2002Dokumentnummer
JFR_09969887_02B01822_01