RS Vfgh 2003/1/13 B1822/02 ua

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Veröffentlicht am 13.01.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Straßenverwaltung

Rechtssatz

Keine Folge - zwingende öffentliche Interessen

Enteignung von Grundstücken zum Zwecke der Herstellung der S 31 Burgenland Schnellstraße im Abschnitt Anschlussstelle Neutal bis Anschlussstelle Oberpullendorf mit Zubringer Stoob-Süd.

Den Darlegungen der belangten Behörde zufolge dient die projektierte Schnellstraße einem als zwingend anzusehenden Verkehrsbedürfnis:

Insbesondere wird mit ihr nämlich einerseits eine leistungsfähige Straßenverbindung zwischen den Ballungsgebieten Ostösterreichs und Ungarns hergestellt und andererseits für die Gemeinden Stoob, Neutal und Oberpullendorf eine spürbare Entlastung der Verkehrssituation herbeigeführt.

Der Verfassungsgerichtshof teilt daher die Auffassung der belangten Behörde, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B1822.2002

Dokumentnummer

JFR_09969887_02B01822_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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