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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Die Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes steht nicht schon allein auf Grund der Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG der Erteilung einer beantragten Niederlassungsbewilligung entgegen. Wäre der Gesetzgeber des FrG 1997 nämlich davon ausgegangen, dass Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen bei Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes schon wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen wären, so hätte er sich wohl kaum veranlasst gesehen, in Ansehung von Fremden, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, eigens den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 zu schaffen.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2001:1999190164.X03Im RIS seit
29.01.2002Zuletzt aktualisiert am
01.12.2011