RS Vwgh 2001/11/23 99/19/0164

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Veröffentlicht am 23.11.2001
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §68 Abs1;
FrG 1997 §10 Abs1 Z1;
FrG 1997 §47 Abs2;
FrG 1997 §49 Abs1;

Rechtssatz

Die Rechtskraft eines Aufenthaltsverbotes steht nicht schon allein auf Grund der Anordnung des § 68 Abs. 1 AVG der Erteilung einer beantragten Niederlassungsbewilligung entgegen. Wäre der Gesetzgeber des FrG 1997 nämlich davon ausgegangen, dass Anträge auf Erteilung von Niederlassungsbewilligungen bei Bestehen eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes schon wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen wären, so hätte er sich wohl kaum veranlasst gesehen, in Ansehung von Fremden, die nicht begünstigte Drittstaatsangehörige sind, eigens den Versagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 1 FrG 1997 zu schaffen.

Schlagworte

Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:1999190164.X03

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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